Beschwerdestelle zur guten Unternehmenskultur

Die Beschwerdestelle ist nach § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Arbeitgeber verpflichtend Beschäftigten anzubieten und bekannt zu machen.

 

Demnach sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und bei betriebsbedingten Beschwerden von Mitarbeitern ein Fallmanagment einzuleiten.

 

Ich bin für Ihre Mitarbeiter diese externe Beschwerdestelle für betriebliche Beschwerden. Gleichzeitig unterstütze ich Unternehmer im Erhalt einer leistungsorientierten Unternehmenskultur aus, die von einer positiven Grundhaltung der Mitarbeiter geprägt ist, die mit Freude und Begeisterung Ihre Aufgaben ausüben.

 

Ich übernehme sämtliche Arbeitgeber-Pflichtaufgaben, inklusive Fallmanagement und Falldokumuntation. Sie als Arbeitgeber erfüllen alle gesetzlichen vorgeschriebenen Verpflichtungen und bieten Ihren Mitarbeitern eine Möglichkeit an, sich im Beschwerdefall an mich zu wenden.

 

Ich bin Ansprechpartner für Mitarbeiter für Beschwerden unterschiedlichster Art wie z.B.:

- Schwere Störungen im Arbeitsablauf oder sozialen Konflikten mit Kollegen oder Vorgesetzen,

- Beschwerden bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

 

Die Zielsetzung im Beschwerdefall ist es:

 

a) als fachkompetenter Ansprechpartner für die betroffenen Mitarbeiter zur Verfügung zu stehen,

b) das gesetzliche vorgeschriebene Schutzpflicht des Arbeitgebers nach dem AGG zu erfüllen,

c) das Fallmanagement zu eröffnen, Lösungsansätze zu erarbeiten, ggf. Belästigungen zu beenden.

 

Hierzu stehen eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verfügung, die der Geschäftsführung empfohlen werden kann wie z.B.:

 

a) Präventive Maßnahmen,

b) Informationstransfer zu den Themen

c) EInzelgespräche,

d) Sanktionsmaßnahmen,

e) Gruppengespräche,

f) Moderation und Trouble-Shooting.

 

Wichtig ist es festzustellen, daß es sich um eine gesetzlich verpflichtende Arbeitgeber Schutzpflicht handelt und betroffenen Arbeitnehmer keine Nachteile bei einer Beschwerde entstehen können. (Maßregelverbot §16 AGG).

 

Besonderheit bei sexueller Belästigung

Anders als in anderen Lebensbereichen ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz immer verboten. Am Arbeitsplatz kann man der belästigenden Person nicht aus dem Weg gehen. Der Arbeitsplatz muss deshalb für alle Beschäftigten ein sicheres Umfeld sein. (Schutzpflicht des Arbeitgebers).

 

Arbeitgeber-Vorteile:

Die Arbeitsmotivation von Betroffenen bleiben erhalten, mögliche Fehlzeiten verringern sich und damit werden Personalkosten gesenkt. Insbesondere belästigte Personen trauen sich eher bei einer externen Anlaufstelle zu beschweren und der Arbeitgeber erfüllt seine gesetzlichen personalrechtlichen Vorgaben (AGG).

Störungen der internen Arbeitsabläufe schadet dem Betriebsklima insgesamt und kann die ganze Belegschaft sowie den Ruf des Betriebes negativ beeinflussen - dies wird entschieden durch die Arbeit dieser  Beschwerdestelle verhindert.

 

Arbeitnehmer-Vorteile:

Für die Arbeitnehmer selbst ist meine Beschwerdestelle ein Angebot, die Belästigten vor Krankheit, Unkonzentriertheit und Verzweiflung zu schützen. Im Fallmanagment wird eine angemessene kompetente Hilfsmöglichkeit gegeben mit dem Ziel die problematische Situation zu beenden. Ein fachliches Gespräch mit einer Fachpraxis zu sensiblen, unangenehmen Themen ist für die Betroffenen oft befreiend.

 

Hier finden Sie mich

Praxis

Ralf Jupke

Hauptstrasse 41

18258 Wiendorf bei Rostock

 

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